Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
für den Handel (in der Folge AVLH)



der Fa. Rameder Austria GmbH, Friedhofstraße 73, 4600 Wels
Stand 20.05.2010

  1. Geltung

    Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVLH, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AVLH zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AVLH abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AVLH abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.


  2. Vertragsabschluss

    a) Unsere Angebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AVLH oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Verkäufern, Zustellern etc. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.


    b) Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung. Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende an eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes gebunden. Der Punkt II. a) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.


  3. Preis

    Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Punkt III. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.


  4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

    a) Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Unsere Rechnungen sind ab Warenübernahme zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.


    b) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 1333 ABGB sowie den Ersatz anderer uns erwachsener Schäden geltend zu machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen. Punkt IV. b) erster Satz gilt nicht bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern.


    c) Von uns nicht anerkannte oder gerichtlich festgestellte Gegenforderungen berechtigen weder zur Zurückhaltung bzw. Verweigerung fälliger Zahlungen, noch zur Aufrechnung mit unseren Forderungen. Punkt IV c) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.


  5. Vertragsrücktritt

    a) Sofern Sie Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG sind, können Sie vom Vertrag binnen 7 Werktagen (wobei der Samstag nicht als Werktag zählt) ab dem Tag des Einlangens der Ware ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Wichtiger Hinweis: Das Rücktrittsrecht besteht nur vor Benützung oder Beschädigung der Ware. Das Risiko für Verlust oder Beschädigung zurückgesendeter Ware trägt der den Rücktritt erklärende Kunde. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden und/oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden abgestimmt sind.


    b) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug (Pkt. 7) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.


    c) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder # gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten.


    d) Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.


    e) Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Sollte die Ware unfrei zurückgesendet werden, sind wir berechtigt, einen entsprechenden Betrag einzubehalten.


  6. Mahn- und Inkassospesen

    Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal Euro 9,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro 3,70 zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-und Inkassospesen zu ersetzen, z.B. die eines Inkassoinstitutes, wobei maximal die Vergütung gebührt, die sich aus der Verordnung des BMwA über Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergibt.


  7. Lieferung, Transport, Annahmeverzug

    a) Gewährleistungsansprüche des Kunden werden primär durch Verbesserung (Austausch, Reparatur) behoben. Preisminderungs- bzw. Wandlungsansprüche können erst nach verweigerter oder fehlgeschlagener Mängelbehebung geltend gemacht werden.


    b) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen (Annahmeverzug), sind wir berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungs-betrages pro angefangenen Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.


    c) Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten der Auftragnehmerin, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zug an der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.


    d) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.


    e) Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.


  8. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

    a) Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.


    b) Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen sechs Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.


    c) Der Gewährleistungsanspruch besteht nicht bei Auftreten von Mängeln, die auf unsachgemäße Behandlung sowie natürlichen Verschleiß der Ware zurückzuführen sind. Eine Haftung wird weiters ausgeschlossen für Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel oder sonstiger Einflüsse ohne Verschulden der Auftragnehmerin entstehen. Werden an den von der Auftragnehmerin gelieferten Waren Änderungen oder Instandsetzungen durch dritte Personen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Auftragnehmerin vorgenommen, werden Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung ebenfalls nicht anerkannt.


  9. Schadenersatz

    a) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.


    b) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AVLH enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.


    c) Punkt IX. a) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht für Personenschäden und für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Punkt IX. a) 2. Satz und b) 1. Satz gilt bei Verbrauchergeschäften nicht.


    d) Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.


  10. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

    a) Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.


    b) Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns, liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.


    c) Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.


    d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.


    e) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an die Auftragnehmerin ab und nimmt diese die Abtretung an. Auf Verlangen der Auftragnehmerin hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen der Auftragnehmerin zu machen und die jeweiligen Schuldner von der erfolgten Forderungsabtretung zu verständigen.


    f) Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.


  11. Forderungsabtretungen

    Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.


  12. Zurückbehaltung

    Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation, außer in den Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.


  13. Terminsverlust

    a) Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.


    b) Punkt XIII. a) gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminsverlustes gemahnt haben.


  14. Rechtswahl, Gerichtsstand

    Auf diesen Vertrag, einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens, ist österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisions- und Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens anzuwenden. Die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in 4600 Wels gilt als vereinbart.


  15. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht

    a) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.


    b) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.


    c) Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum. Der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungsoder Verwertungsrechte.


  16. Salvatorische Klausel

    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt (bzw. verstoßen), so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.